Allgemeine Geschäftsbedingungen der easyLift GmbH für Vermietung von Bauequipment
Die easyLift GmbH vermietet Bauequipment jeglicher Art, wie z.B. Baumaschinen,
Baugeräte, Hebe- und Krantechnik, Höhenzugangstechnik etc.. Darüber
hinaus bietet easyLift GmbH weitere Zusatzleistungen, wie z.B. Transporte, Bedienereinsätze
etc. an. Dazu bedient sich easyLift GmbH als Vermieter verschiedener Lieferanten. Die
nachfolgenden Vermiet Bedingungen gelten ausschließlich im Verhältnis zum jeweiligen
Mieter des Bauequipments.
1. Geltung der Geschäftsbedingungen und Vertragsabschluss
1.1. Die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und sonstigem Bauequipment
erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden
oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird
hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn easyLift
GmbH in Kenntnis derselben künftig eine Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne
ihnen erneut zu widersprechen.
1.2. Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch easyLift
GmbH zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
sowie
Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von easyLift GmbH ebenfalls
schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Für die Auswahl der Mietgeräte im Hinblick auf seine spezifischen Anwendungszwecke
ist indessen der Mieter anhand der auf der Plattform easyLift GmbH
hinterlegten digitalen Informationen selbst verantwortlich.
2. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung
2.1. easyLift GmbH bzw. der Lieferant stellt das Mietgerät bzw. den Mietgegenstand in
einwandfreiem, betriebsfähigem, vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen
Unterlagen zur Abholung bereit oder bringt diesen zum Versand. Mit der
Abholung/Absendung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der
zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.2. Der Mieter hat das Gerät bei der Übernahme auf betriebsfähigen und einwandfreien
Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und
diese easyLift GmbH schriftlich anzuzeigen. Bei der Übergabe erstellen der Lieferant
oder der beauftragter Logistikdienstleister zusammen mit dem Mieter ein
Übergabeprotokoll in das der Mieter sämtliche, bei seiner Untersuchung
festgestellten Mängel aufnimmt. Der Mieter handelt bei Unterzeichnung des
Übergabeprotokolls
sowohl in eigenem Namen, als auch im Namen von easyLift GmbH und hat
für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Übergabeprotokolls einzustehen.
2.3. Bei der Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht
unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht unverzüglich
innerhalb von zwei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des
Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche oder telefonische Mängelanzeige bei
easyLift GmbH eingegangen ist. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder telefonisch anzuzeigen.
Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge lässt easyLift GmbH auf seine Kosten
die Behebung der Mängel durch den Lieferanten vornehmen.
2.4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von easyLift GmbH zu vertretenden Mangels
kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen.
Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz,
Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme
von Ansprüchen die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass easyLift grob fahrlässig
oder vorsätzlich handelt. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
2.5. Befindet sich easyLift in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug,
so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn easyLift mindestens
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine
Entschädigung zu verlangen, easyLift schriftlich eine angemessene Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag
zurücktreten.
2.6. easyLift ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein
funktionell annähernd gleichwertiges Gerät, auch eines anderen Lieferanten zur
Anmietung zur Verfügung zu stellen.
3. Nutzungszeit, Inbetriebnahme, Besichtigung
3.1. Der Berechnung der Miete liegt die normale Nutzungszeit von bis zu neun Stunden
pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende
Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden und werden
gesondert berechnet. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte
Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von 75% der vereinbarten
Miete abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.
easyLift behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches
vor.
3.2. Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn dieser die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung
inklusive aller Sicherheits- oder Gefahrenhinweise (die „Mietgeräte-Dokumentation“)
gelesen und verstanden hat; sollte sich die Mietgeräte Dokumentation
nicht oder nicht vollständig bei dem Mietgerät befinden, so hat der
Mieter dies unverzüglich zu rügen und eine umfassende Einweisung in die
Benutzung des Mietgeräts vom Lieferanten erhalten hat. Die ordnungsgemäße
Einweisung bestätigt der Mieter im Übergabeprotokoll oder einem vergleichbaren
Dokument schriftlich.
3.3. easyLift ist jederzeit nach angemessener Vorankündigung berechtigt, ein Mietgerät
während der normalen Geschäftszeiten beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen
oder durch von ihr beauftragte sachverständige Dritte besichtigen zu
lassen und auf ihren einwandfreien Zustand hin zu überprüfen oder überprüfen
zu lassen.
4. Mietberechnung, Nebenkosten, Kaution und Zahlung
4.1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Der Mieter hat
zusammen mit der Miete sämtliche Nebenkosten (insbesondere Kosten für Auf und
Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung, etc.) jeweils
zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Mieter stimmt zu, dass die
Rechnungen in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger
versandt werden.
4.2. easyLift ist berechtigt vom Mieter jederzeit nach Abschluss und vor der Beendigung
eines Mietvertrages eine Sicherheit (Kaution) für die Vertragserfüllung durch den
Mieter bis zur Höhe von drei Monatsmieten zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden
gesetzlichen Höhe, zu verlangen. Easylift GmbH ist nicht verpflichtet, die Sicherheit
von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt
nicht. Die Sicherheit wird 10 Werktage nach der Rückgabe des betreffenden
Mietgerätes zur Rückzahlung fällig, wobei easyLift berechtigt ist, mit noch offenen
Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter bis zu deren Höhe aufzurechnen.
4.3. Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er
anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung,
insbesondere Gefährdung des Eigentums des Lieferanten an dem
vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
oder Zahlungseinstellung vor, so ist easyLift berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf
Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem
Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes
durch easyLift lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. easyLift behält sich
die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
4.4. Gegenüber den Ansprüchen von easyLift ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des
Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Pflichten des Mieters, Verbot der Untervermietung, vereinbarter Arbeitsort
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu
behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für
sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.
Der Mieter ist außerdem verpflichtet, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln zu beachten. Sand-, Hochdruck- strahlen, sowie
Spritzbetonarbeiten und arbeiten mit Spritzlacken ist ausdrücklich mit unseren Geräten nicht erlaubt. Jegliche Schäden die dadurch entstehen werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.
5.2. Der Mieter wird easyLift unverzüglich informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf,
gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von easyLift Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen
am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen
oder Kennzeichnungen zu entfernen. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen
erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten
zu besorgen. Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht)
grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
5.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von easyLift
das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten
zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne
vorherige schriftliche Einwilligung von easyLift an einen anderen als den vertraglich
vereinbarten Einsatzort zu verbringen.
5.4. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des
gemieteten Gerätes nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe,
Reinigungsmittel, etc. sind regelmäßig zu überprüfen und müssen den
hierfür geltenden und dem Mieter zugänglich gemachten, Vorschriften entsprechen
und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte
außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichend
Schutz gegen Diebstahl und Vandalismus, auch durch entsprechende
Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten
und Maschinen hat der Mieter bei easyLift rechtzeitig anzumelden und den Zugriff
auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit
zu ermöglichen.
5.5. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist
der Mieter verpflichtet, easyLift unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten
darauf hinzuweisen, dass er lediglich Mieter ist. Die Interventionskosten gehen zu
Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten
hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
5.6. Der Mieter hat bei allen Unfällen, Verkehrsunfällen und dem Abhandenkommen von
Geräten die Polizei hinzuzuziehen und unverzüglich easyLift zu informieren.
5.7. Verletzt der Mieter die vorstehenden Pflichten, so ist er verpflichtet easyLift den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
6. Beendigung der Mietzeit, Kündigung und Rückgabe des Mietgegenstandes
6.1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben
wird.
6.2. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages verpflichtend.
Die Kündigung bzw. Auflösung des Mietvorganges muss schriftlich im vorhinein erfolgen.
Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit
kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer
Frist
• von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche und
• von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist schriftlich
kündigen.
6.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung
oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich
die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann easyLift den Mietvertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf
Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen
Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne
vorherige schriftliche Einwilligung von easyLift an einen anderen als den vertraglich
vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
6.4. Bei Rückgabe des Mietgerätes haben der Lieferant bzw. der beauftragte Logistikdienstleister
und der Mieter ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem die festgestellten
Mängel des Mietgegenstandes aufgenommen werden. Der Mieter
handelt bei Ausfertigung des Übergabeprotokolls sowohl in eigenem Namen als
auch im Namen von easyLift und hat für die Richtigkeit und Vollständigkeit des
Übergabeprotokolls einzustehen.
6.5. Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben,
so ist easyLift berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters Instand
zu setzen. easyLift behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches
vor.
7. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung
7.1. Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des
Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes
sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich easyLift schriftlich zu
melden.
7.2. Dem Mieter steht es frei diese Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes
auf einen Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter zu beschränken.
Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des
Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch),
der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine Selbstbeteiligung
nach folgender Staffelung beschränkt:
• Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 10.000,00: Selbstbehalt EUR
1.500,00
• Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR
2.500,00
• Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR
5.000,00
• Listen-Neuwert des Gerätes ab EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR
7.500,00.
7.3. Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch -
insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz
in voller Höhe zu leisten.
7.4. Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters
25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch EUR 3000.-.
Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller
Höhe zu leisten.
7.5. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche
Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht)
und für den Verlusts oder Diebstahls während der Mietzeit. Der Mieter ist in
diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden
aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die
Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen.
Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters
diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem
Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes
und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.
Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der
Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den
Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend
machen kann. easyLift nimmt diese Abtretung an.
7.6. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich verursachte Schäden und sämtliche Schäden, die mit der Nutzung
oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. Im Falle einer
grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist easyLift berechtigt, den Mieter in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
8. Umsatzsteuerangaben und Datenschutz
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, für Zwecke der Umsatzsteuer anzugeben, ob er das
Mietgerät von dem Ort aus verwendet, an dem er sein Unternehmen betreibt oder
ob die Leistung, zu der das Mietgerät eingesetzt wird, an eine in einem anderen
Land gelegene Betriebsstätte seines Unternehmens erbracht wird. Der Mieter ist
verpflichtet, seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner
gültigen USt- IdNr. (bei Ansässigkeit in der EU) oder bei Ansässigkeit im Drittland
durch eine anderweitige Unternehmerbescheinigung einer ausländischen
Steuerbehörde nachzuweisen.
8.2. Die easyLift GmbH ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.
Die personenbezogene Daten des Mieters und Abholers werden für Zwecke der
Vertragsbegründung, -durchführung oder –Beendigung von easyLift erhoben, verarbeitet
und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies
für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. zum Zwecke der Abrechnung an
Kreditkartenunternehmen des Mieters. Eine darüber hinausgehende Verwendung
bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung. Unsere Hinweise zum
Datenschutz finden Sie unter: www.easylift.at/datenschutz
9. Sonstige Bestimmungen
9.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen easyLift und dem Kunden gilt ausschließlich
das Recht Republik Österreich. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von
easyLift GmbH.
9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand haben, ist 6500 Landeck. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit
Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort außerhalb der Republik Österreich verlegen oder deren Wohnsitz oder
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen
zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in
tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen.
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.
 
Vermietung
   Verkauf
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miete Gelenkteleskoparbeitsbühnen in Stadt:
Abfaltersbach, Absam, Achenkirch, Ainet, Aldrans, Alpbach, Amlach, Ampass, Angath, Angerberg, Anras, Arzl im Pitztal, Aschau im Zillertal, Assling, Aurach bei Kitzbühel, Außervillgraten, Axams, Bach, Bad Häring, Baumkirchen, Berwang, Biberwier, Bichlbach, Birgitz, Brandberg, Brandenberg, Breitenbach am Inn, Breitenwang, Brixen im Thale, Brixlegg, Bruck am Ziller, Buch in Tirol, Dölsach, Ebbs, Eben am Achensee, Ehenbichl, Ehrwald, Elbigenalp, Ellbögen, Ellmau, Elmen, Erl, Faggen, Fendels, Fieberbrunn, Finkenberg, Fiss, Flaurling, Fließ, Flirsch, Forchach, Fritzens, Fügen, Fügenberg, Fulpmes, Gaimberg, Gallzein, Galtür, Gerlos, Gerlosberg, Gnadenwald, Going am Wilden Kaiser, Götzens, Gramais, Grän, Gries am Brenner, Gries im Sellrain, Grins, Grinzens, Gschnitz, Haiming, Hainzenberg, Hall in Tirol, Hart im Zillertal, Häselgehr, Hatting, Heinfels, Heiterwang, Hinterhornbach, Hippach, Hochfilzen, Höfen, Holzgau, Hopfgarten im Brixental, Hopfgarten in Defereggen, Imst, Imsterberg, Innervillgraten, Innsbruck, Inzing, Ischgl, Iselsberg-Stronach, Itter, Jenbach, Jerzens, Jochberg, Jungholz, Kaisers, Kals am Großglockner, Kaltenbach, Kappl, Karres, Karrösten, Kartitsch, Kaunerberg, Kaunertal, Kauns, Kematen in Tirol, Kirchberg in Tirol, Kirchbichl, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kolsass, Kolsassberg, Kössen, Kramsach, Kufstein, Kundl, Ladis, Landeck, Längenfeld, Langkampfen, Lans, Lavant, Lechaschau, Leisach, Lermoos, Leutasch, Lienz, Mariastein, Matrei am Brenner, Matrei in Osttirol, Mayrhofen, Mieders, Mieming, Mils, Mils bei Imst, Mötz, Mühlbachl, Münster, Musau, Mutters, Namlos, Nassereith, Natters, Nauders, Navis, Nesselwängle, Neustift im Stubaital, Niederndorf, Niederndorferberg, Nikolsdorf, Nußdorf-Debant, Oberhofen im Inntal, Oberlienz, Obernberg am Brenner, Oberndorf in Tirol, Oberperfuss, Obertilliach, Obsteig, Oetz, Patsch, Pettnau, Pettneu am Arlberg, Pfaffenhofen, Pfafflar, Pflach, Pfons, Pfunds, Pians, Pill, Pinswang, Polling in Tirol, Prägraten am Großvenediger, Prutz, Radfeld, Ramsau im Zillertal, Ranggen, Rattenberg, Reith bei Kitzbühel, Reith bei Seefeld, Reith im Alpbachtal, Rettenschöss, Reutte, Ried im Oberinntal, Ried im Zillertal, Rietz, Rinn, Rohrberg, Roppen, Rum, Sautens, Scharnitz, Schattwald, Scheffau am Wilden Kaiser, Schlaiten, Schlitters, Schmirn, Schönberg im Stubaital, Schönwies, Schwaz, Schwendau, Schwendt, Schwoich, See, Seefeld in Tirol, Sellrain, Serfaus, Sillian, Silz, Sistrans, Sölden, Söll, Spiss, St. Anton am Arlberg, St. Jakob in Defereggen, St. Jakob in Haus, St. Johann im Walde, St. Johann in Tirol, St. Leonhard im Pitztal, St. Sigmund im Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, St. Veit in Defereggen, Stams, Stans, Stanz bei Landeck, Stanzach, Steeg, Steinach am Brenner, Steinberg am Rofan, Strass im Zillertal, Strassen, Strengen, Stumm, Stummerberg, Tannheim, Tarrenz, Telfes im Stubai, Telfs, Terfens, Thaur, Thiersee, Thurn, Tobadill, Tösens, Trins, Tristach, Tulfes, Tux, Uderns, Umhausen, Unterperfuss, Untertilliach, Vals, Vils, Virgen, Volders, Völs, Vomp, Vorderhornbach, Waidring, Walchsee, Wängle, Wattenberg, Wattens, Weer, Weerberg, Weißenbach am Lech, Wenns, Westendorf, Wiesing, Wildermieming, Wildschönau, Wörgl, Zams, Zell am Ziller, Zellberg, Zirl, Zöblen

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Gelenkteleskoparbeitsbühnen mieten in Bundesländer und Täler:
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